Für Amateurfunkstellen in Österreich im besonderen gelten die folgenden Rechtsvorschriften, die Du im RIS (Rechtsinformationssystem des Bundes) nachlesen kannst:
Das Telekommunikationsgesetz (TKG 2021)
Diese Paragraphen regeln explizit den Amateurfunk (einfach im Gesetz nach „Amateurfunk“ suchen):
§ 35.Verfahren zur Erteilung von Amateurfunkbewilligungen
§ 38. Zusätzliche Voraussetzungen für die Erteilung der Amateurfunkbewilligung
§ 39. Erteilung der Amateurfunkbewilligung
12. Abschnitt: Verwendung von Amateurfunkstellen
(§§ 146 bis 153)
13. Abschnitt: Amateurfunkprüfungszeugnisse
(§§ 154 bis 159)
§ 179 Kontrollgeräte im Amateurfunk
Damit das TKG auch von den Behörden umgesetzt werden kann, gibt es Verordnungen, die regeln, wie vorzugehen ist oder was im Speziellen erlaubt oder verboten ist. Für die Regelung des Amateurfunks aus dem TKG heraus gibt es
Die Amateurfunkverordnung (AFV)
Und dann gibt es noch „Anlagen“ zur Verordnung. Darin werden die Ausführungen schon recht spezifisch. Die AFV kennt derzeit (Stand Dezember 2024) drei Anlagen:
Anlage 1 ist die Vorlage für die Bewilligungsurkunde§ 2. Die Urkunde über die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung ist nach dem Muster der Anlage 1 auszufertigen.
Anlage 2 der AFV wurde durch Anlage 4 der FNV (Frequenznutzungsverordnung, s.u.) ersetzt und listet die dem Amateurfunkdienst zugewiesene Frequenzen auf.
Anlage 3 schließlich enthält besondere Regeln für die Verwendung von Betriebsarten. Im § 7 der Verordnung heisst es dazu: § 7 (1) Für den Amateurfunkdienst sind sämtliche technisch möglichen Sendearten festgesetzt.
§ 7 (2) In Anlage 3 können die für einzelne Sendearten erforderlichen Verhaltensvorschriften festgelegt werden. Diese sind bei der Durchführung von Aussendungen zu befolgen.
Das ist schon was besonderes! Es sind also alle Sendearten erlaubt, die technisch möglich sind, natürlich eingeschränkt durch die Vorgaben hinsichtlich Frequenz, Bandbreite und Sendeleistung. Aber sonst ist im Amateurfunk alles möglich!
Die Frequenznutzungsverordnung (FNV) umfasst alle Funkdienste in Österreich. Anlage 1 der FNV ist eine Auflistung aller Frequenzen und ihrer Zuweisung an Funkdienste. Interessant zum Stöbern, hat mehr als 300 Seiten (!) und der Amateurfunk ist natürlich nur ein kleiner Teil davon. Anlage 4, wie oben beschrieben, listet die Afu-Frequenzen auf.
Es gibt da eine für unsere Zwecke adaptierte – und empfehlenswerte – Darstellung, die nur die Afu-QRGs enthält.
Die Gebührenverordnung schließlich regelt, was der Gesetzgeber von uns Funkamateuren einheben kann.
Diese Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit! Und sie wurde auch nicht von einem Juristen verfasst 😉
Anm. d. Verfassers: Erkennbar ist die Bemühung des Gesetzgebers, eine Vereinheitlichung der gesetzlichen Vorschriften herbeizuführen, also alle Telekommunikations-Agenden durch das TKG zu regeln. Allein die „normative Kraft des Faktischen“ steht dem entgegen und so entstehen spezifische Verordnungen (AFV, FNV) und daran drangehängt wiederum Anlagen, die dann scheint’s willkürlich von einer Verordnung an die andere „umgehängt“ werden. Was ist nun die Ersparnis, was der Nutzen? Gleiche Anzahl an Verordnungen (früher „VO“ bzw „Vollzugsordnung“) und das TKG als Gesetzes-Molloch, der alles regeln soll.